Die Deutsche Gesellschaft für Kardiotechnik (DGfK) fördert in ihrer Funktion als gemeinnütziger Verein die wissenschaftliche und praktische klinische Perfusion (Kardiotechnik), die technische Medizin sowie die Aus- und Weiterbildung auf diesen Gebieten. Zu diesem Zweck wurde ein fordbildungsgebundener Förderfond (“Educational Grant”) eingerichtet, der die Teilnahme an einschlägigen Fortbildungsveranstaltungen ermöglichen bzw. unterstützen soll.
Dieser Fond wird durch zweckgebundene Zuwendungen von Unternehmen der Medizinprodukteindustrie ausgestattet. Dabei gelten die Maßgaben des MedTech Europe Code of Ethical Business Practice.
Die DGfK fördert die Teilnahme an ausgewählten, fachspezifischen Fortbildungsveranstaltungen. Die dafür in Frage kommenden Veranstaltungen sind im Antragsformular aufgelistet. Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit, der DGfK eine förderwürdige Veranstaltung vorzuschlagen. Verwenden Sie hierzu das Kontakformular. Der Vorstand wird Ihren Vorschlag prüfen und eine Entscheidung treffen.
Förderfähig sind ausschliesslich Kosten, die unmittelbar mit einer Fortbildungsveranstaltung in Zusammenhang stehen. Hierzu zählen zum Beispiel:
- Teilnahmegebühren (auch für Online-Veranstaltungen)
- Workshopgebühren
- Reisekosten
- Übernachtungskosten
Grundlage für die Kostenübernahme ist die Reisekostenrichtlinie der DGfK.
Wer kann sich um eine Unterstützung aus dem Educational Grant der DGfK bewerben?
Die Mittel des Educational Grant der DGfK stehen gemäß der Gemeinnützigkeit der DGfK Personen aus kardiotechnischen und medizinischen Fachkreisen zur Verfügung.
Hierzu zählen insbesondere, aber nicht ausschliesslich:
-Klinische Perfusionistinnen/ Perfusionisten
-Studierende mit kardiotechnischem Studienschwerpunkt
-Ärztinnen und Ärzte aus dem Bereich der Herzchirurgie
-Personen aus sonstigen fachbezogenen Gebieten nach individueller Prüfung der Förderberechtigung
Reisekostenrichtlinie der Deutschen Gesellschaft für Kardiotechnik e.V.
1. Einleitung
Die Deutsche Gesellschaft für Kardiotechnik e.V. bezweckt als gemeinnützige Einrichtung die
Weiterentwicklung des Fachgebietes „Kardiotechnik“ durch die Förderung der Ausbildung,
Fortbildung, Wissenschaft und Forschung.
Als gemeinnützige Einrichtung ist sie von der Umsatzsteuer befreit (§51 Abgabenordnung).
Zur Wahrung der Gemeinnützigkeit müssen die zur Verfügung stehenden Mittel angemessen
und satzungsgemäß verwendet werden. Unangemessene Aufwendungen können zur
Aberkennung der Gemeinnützigkeit und zum Verlust der steuerlichen Vorteile führen.
Die Deutsche Gesellschaft für Kardiotechnik e.V. hat ein Interesse an Nachhaltigkeit und
Umweltbewusstsein. Entsprechend haben wir uns dazu entschieden, Kurzstreckenflüge nur
noch dann zu erstatten, wenn absolut keine andere Reisemöglichkeit besteht. Zudem ist es
uns ein Anliegen, das Fahrgemeinschaften gebildet werden. Wir bitten Sie, dass bei der
Planung Ihrer Reise zu berücksichtigen.
2. Allgemeines
2.1. Geltungsbereich
Diese Reisekostenrichtlinie gilt für alle Mitglieder der Deutschen Gesellschaft für Kardiotechnik
e.V. und natürliche Personen ohne Mitgliedschaft, die durch den DGfK-Vorstand legitimiert
wurden, besondere Aufgaben für die Fachgesellschaft zu übernehmen, sowie für die
Förderung durch den Educational Grant.
2.2. Erstattungsfähige Reisekosten
Die DGfK e.V. erstattet Reisekosten, die durch die Erledigung satzungsgemäßer Aufgaben
der Fachgesellschaft entstehen. Zu nennen wären hierbei insbesondere:
– Sitzungen des engen und erweiterten Vorstandes
– Reisen im Rahmen der Vorstandstätigkeit
– Reisen der o.g. Personenkreise nach persönlicher Einladung des Vorstandes zu
Vorstandssitzungen
– Dozent:innentätigkeiten nach vorheriger Absprache mit dem Schatzmeister/ der
Geschäftsstelle
Reisekosten für Arbeitsgruppentreffen, sonstige Sitzungen und Kommissionen können nur in
Ausnahmefällen erstattet werden und sind gesondert, mindestens 4 Wochen vor Reiseantritt
beim Schatzmeister und der Geschäftsstelle zu beantragen.
Um Reisekosten über den Educational Grant abrechnen zu können, ist eine vorherige
Bewerbung und eine Förderungszusage durch die DGfK erforderlich.
3. Verfahren
3.1. Antrag auf Reisekostenerstattung
Der Reisekostenantrag muss folgende Angaben beinhalten:
– Vor- und Zunahme des Antragstellers
– Privatadresse des Antragstellers
– Datum und Reisedauer
– Reiseziel
– Zweck der Reise
– Auflistung der entstandenen Kosten und Gesamtsumme
– Bankverbindung zur Erstattung der Kosten inkl. IBAN, BIC (Kontonummer,
Bankleitzahl), Kontoinhaber und Name des Kreditinstitutes.
– Datum der Antragstellung
– Unterschrift des Antragstellers (außer bei Beantragung per Email)
Dem Antrag sind die Originalbelege- und Quittungen als Nachweis beizufügen. Sämtliche
Belege verbleiben im Besitz der DGfK e.V. zur Wahrung der steuerlichen Nachweispflicht und
werden frühestens nach 10 Jahren vernichtet. Der Antrag auf Reisekostenerstattung ist der
Geschäftsstelle der DGfK zuzusenden.
Bei der Buchung von Bahn- und Bus-Tickets, sowie Übernachtungen ist das
Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten und möglichst das jeweils günstigste Angebot zu wählen.
Bei Bahnreisen sind bevorzugt Spartickets, in jedem Fall Tickets der zweiten Klasse inklusive
Sitzplatzreservierung erstattungsfähig. Tickets der ersten Klasse sind nur dann
erstattungsfähig, wenn diese nachweislich das günstigste Angebot zum Buchungszeitpunkt
darstellten. Ansonsten ist lediglich der Anteil vom Gesamtpreis erstattungsfähig, der für eine
Verbindung der zweiten Klasse veranschlagt worden wäre. Flugkosten werden nur in
Ausnahmefällen und nicht ohne vorherige Absprache mit dem Schatzmeister/ der
Geschäftsstelle erstattet.
Taxifahrten für Kurzstrecken (beispielsweise vom Hotel zum Veranstaltungsort oder zum
Bahnhof) können nach Vorlage eines Originalbeleges ebenfalls erstattet werden.
Bei Reisen mit dem PKW beträgt die Reisekostenerstattung bei erheblichem dienstlichen
Interesse 30ct je gefahrenem Kilometer, ansonsten 20ct je gefahrenem Kilometer. Bei
Mitnahme von weiteren Mitreisenden laut 2.1. erhöht sich die Pauschale um 2ct je
mitgenommenen Fahrgast. Bei Reisen mit dem PKW ist auf die Bildung von
Fahrgemeinschaften (sofern möglich) zu achten. Grundsätzlich ist die kürzeste Strecke zu
wählen.
Kosten für einen Verpflegungsmehraufwand werden nicht erstattet.
Reisenebenkosten (Parkgebühren, Maut, etc.) können im Einzelfall gewährt werden.
Übernachtungskosten werden bis zu einer Höhe von 120€ pro Nacht im Einzelzimmer voll
erstattet. Auch hier ist das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten und nach Möglichkeit das
jeweils günstigste Angebot zu wählen. Bei einer Privat-Übernachtung können bis zu 20,- € pro
Nacht als Übernachtungspauschale erstattet werden.
Weitere hier nicht genannte Reisekosten sowie Reisekosten in außergewöhnlicher Höhe (>
500,00€), z.B. Interkontinentalflüge, bedürfen einer gesonderten Genehmigung und sind ggf.
vor der Buchung mit dem Schatzmeister/ der Geschäftsstelle der DGfK e.V. abzustimmen.
3.2. Genehmigung
Die Genehmigung der Reisekostenerstattung obliegt in erster Instanz dem Schatzmeister/ der
Geschäftsstelle der DGfK. Bei vollständiger oder teilweiser Ablehnung der
Reisekostenerstattung entscheidet automatisch in zweiter Instanz nach Mehrheitsentscheid
der Vorstand der DGfK auf der nächsten planmäßigen Vorstandssitzung. Bei gleichen
Stimmenanteilen fällt die Entscheidung zugunsten des Antragstellers aus. Ist der Antragsteller
Vorstandsmitglied, so ist er bei der Abstimmung nicht stimmberechtigt. Die Entscheidung des
Vorstandes der DGfK e.V. ist endgültig, weitere Rechtsmittel bestehen für den Antragsteller
nicht.
Die finanzielle Abwicklung der Reisekostenerstattung erfolgt in der Regel durch den
Schatzmeister/ die Geschäftsstelle.
Der vollständige Antrag auf Reisekostenerstattung inklusive aller Belege und Unterlagen muss
spätestens 3 Monate nach Ende der Reise bei der Geschäftsstelle eingereicht werden.
4. Gültigkeit
Die Reisekostenrichtlinie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und ist unbefristet wirksam. Jede
Änderung bedarf der Schriftform und der Zustimmung des Vorstandes der Deutschen
Gesellschaft für Kardiotechnik e.V.
Leipzig, 09.06.2022